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Friedensrichteramt

Friedensrichter:

Dieter Aebi

Tel. 044 936 55 52
friedensrichteramt@gossau-zh.ch

Link zu den Formularen

Postzustellung:

Friedensrichteramt Grüningen

c/o Friedensrichteramt Gossau
Berghofstrasse 4
8625 Gossau

Verhandlung:

Stedtligass 12
8627 Grüningen

Auskünfte, Beratungen, Audienzen

Die Friedensrichter sind Ansprechpersonen für allgemeine Beratungen und erteilen auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren etc. betreffen.

Vorgängige Terminabsprache ist unbedingt erforderlich.

Schlichtungsverhandlungen

Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
    (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • arbeitsrechtliche Klagen
    (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
  • Erbrechtliche Klagen
    (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen
    (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)

Gesetzliche Bestimmungen zum Schlichtungsverfahren  [PDF, 22.0 KB]

Ausnahmen:

Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen
    Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen Bauhandwerkerpfandrecht
    Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
    Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
  • Ehrverletzungsklagen
    Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.

Prozessverhandlungen

Jeder Prozessverhandlung geht eine Schlichtungsverhandlung voraus.

Mit Inkraftsetzung der neuen Zivilprozessordnung per 1.1.2011 kann der Friedensrichter anschliessend und auf Antrag der klägerischen Partei in der Funktion als Einzelrichter endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit CHF 2'000.00 entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 kann er den Parteien zudem neu einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.